AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen
INFORMATIONSDIENST Verlag Berta Bruckner & Kurt v. Palm GmbH & Co. KG:

§ 1 Geltungsbereich
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen regeln die gesamten Geschäftsbeziehungen des Auftragnehmers zum Auftraggeber.

  1. Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher (Unternehmer) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch ohne ausdrückliche Bezugnahme für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen.
  2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmer-Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zu.
  3. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.

§ 2 Auftragnehmer

Auftragnehmer für Bestellungen, Leistungsfragen, Beanstandungen und die Erklärung eines Widerrufs ist:
INFORMATIONSDIENST Verlag Berta Bruckner & Kurt v. Palm GmbH & Co. KG,
vertr. d. d. pers. haftenden Ges. Informationsdienst Verwaltung GmbH,
diese vertr. dch. d. GF Thomas Steiner, Bahnhofstraße 92/Rgb., 82166 Gräfelfing

§ 3 Anzeigenvertrag

„Anzeigenvertrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten (Auftraggeber) in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

§ 4 Vertragsschluß

Der Anzeigenvertrag kommt zustande, wenn
der Auftragnehmer schriftlich oder durch Textform (z. B. E-Mail oder Fax) den Anzeigenauftrag des Auftraggebers bestätigt oder
der Auftragnehmer die Anzeige im Veröffentlichungsmedium veröffentlicht.
Dies gilt auch für fernmündlich aufgegebene Anzeigenaufträge.

§ 5 Ablehnungsbefugnis bei nichtveröffentlichungsfähigen Anzeigen

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anzeigenaufträge wegen ihres Inhalts, der Herkunft sowie aus rechtlichen und technischen Gründen abzulehnen (nichtveröffentlichungsfähige Anzeigen). Inhaltliche und rechtliche Ablehnungsgründe sind insbesondere gegeben, wenn die Anzeige gegen gesetzliche bzw. behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstößt oder die Veröffentlichung für den Auftragnehmer aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.
  2. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, nicht veröffentlichungsfähige Anzeigen ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers aus dem Veröffentlichungsmedium zu nehmen. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall ein Erstattungsanspruch nicht zu. Über die Herausnahme der Anzeige ist der Auftraggeber innerhalb angemessener Frist zu unterrichten.
  3. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, bei nichtveröffentlichungsfähigen Anzeigen deren Inhalte zu kürzen oder in sonstiger Weise so zu verändern, daß deren Inhalte nicht gegen gesetzliche oder behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen.

§ 6 Ziffernanzeigen

  1. Bei Ziffernanzeigen leitet der Auftragnehmer die Angebote des Einsenders innerhalb der für den Geschäftsbetrieb üblichen Bearbeitungszeiten an den Auftraggeber weiter. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet; zu Eilzustellungen ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.
  2. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist vom Auftraggeber nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Bei Unterlagen von deutlich erkennbar erhöhtem Wert steht es im Ermessen des Auftragnehmers, den Einsender von der bevorstehenden Vernichtung zu informieren oder die Unterlagen an diesen zurückzusenden; eine Rechtspflicht des Auftragnehmers hierzu besteht nicht.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers, eingehende Angebote zur Ausschaltung von Mißbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.

§ 7 Fremdbeilagen; Rubrizierte Anzeigen

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Fremdbeilagen entsprechend, soweit sich nicht aus deren Natur oder der nachfolgenden Regelungen etwas anderes ergibt.
  2. Die Veröffentlichung von Anzeigen bzw. die Aufnahme von Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Positionen des Mediums erfolgt, wenn und soweit der Auftraggeber erklärt hat, daß die Anzeige oder Fremdbeilage in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Positionen des Mediums erscheinen soll und dies vom Auftragnehmer schriftlich oder in Textform bestätigt wurde.
  3. Beilagenaufträge sind für den Auftragnehmer erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles des Mediums erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Beilagenauftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
  4. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne daß dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

§ 8 Veröffentlichung der Anzeige

  1. Die Anzeige wird zu dem Zeitpunkt veröffentlicht, der mit dem Auftraggeber schriftlich oder in Textform vereinbart wurde.
  2. Wurde kein Zeitpunkt nach Maßgabe des Absatz 1 vereinbart, erfolgt die Veröffentlichung nach Abschluß des Anzeigenvertrages in der nächsten freien Ausgabe der Veröffentlichungsmediums.
  3. Ist im Anzeigenvertrag nur vereinbart, daß die Veröffentlichung einer Anzeige auf Abruf erfolgt, hat dieser Abruf innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß zu erfolgen. Ist im Anzeigenvertrag die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen vereinbart (Anzeigenserie), hat der Abruf der einzelnen Anzeigen innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige zu erfolgen, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wurde.
  4. Der Abruf weiterer über die im Anzeigenvertrag genannte Anzeigenmenge hinausgehender Anzeigen bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung in Schrift- oder Textform.

§ 9 Inhaltliche Verantwortlichkeit

  1. Der Auftraggeber ist für den Inhalt der Anzeige, insbesondere für dessen Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit verantwortlich. Text- und Bildunterlagen müssen frei von Rechten Dritter sein oder dürfen nur mit dessen rechtlich verbindlicher Zustimmung (§ 10 Abs. 3) zur Verfügung gestellt werden.
  2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Anzeige auf ihre inhaltliche Richtigkeit, rechtliche Zulässigkeit und Nichtbeeinträchtigung der Rechte Dritter hin zu überprüfen.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen oder ihn zu entschädigen, die gegen ihn aus der Veröffentlichung der Anzeige und der Ausführung des Anzeigenvertrages gegen ihn geltend gemacht wurden.

§ 10 Rechte an der Anzeige

  1. Der Auftragnehmer erwirbt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 an Anzeigen, die er selbst erstellt und/oder veröffentlicht hat, das Urheberrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Für Anzeigen, die der Auftraggeber erstellt hat, räumt dieser dem Auftragnehmer das Nutzungsrecht an dessen Urheberrechten, Markenrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten ein; das Nutzungsrecht umfaßt alle Nutzungsarten, die für die Veröffentlichung der Anzeige und die Durchführung des Anzeigenvertrags notwendig sind. Das Nutzungsrecht umfaßt auch die Berechtigung des Auftragnehmers, Eingriffe in die Schutzrechte durch Dritte im eigenen Namen abzuwehren bzw. hieraus resultierende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
  3. Bei Nutzung von Urheberrechten, Markenrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten, die Dritten ganz oder teilweise zustehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Zustimmung des Rechteinhabers, aus der Inhalt und Umfang des Nutzungsrechts hervorgehen, herbeizuführen. Die Zustimmung muß nach Inhalt und Umfang mindestens das Nutzungsrecht nach Absatz 2 Satz 1 umfassen und spätestens im Zeitpunkt des Zustandekommens des Anzeigenvertrages vorliegen; darüber hinaus soll das Nutzungsrecht möglichst auch die Berechtigung nach Absatz 2 Satz 2 enthalten. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 11 Probeabzüge, Korrekturen und Änderungen

  1. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers geliefert.
  2. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber mit Übersendung des Probeabzugs eine Frist mit, innerhalb derer Fehlerkorrekturen berücksichtigt werden. Mit Ablauf der gesetzten Frist hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Fehlerkorrekturen; der Auftragnehmer ist ungeachtet dessen bemüht, freiwillig und ohne hierzu verpflichtet zu sein, auch nach Ablauf der Korrekturfrist Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen, sofern dies nicht zu einer Verzögerung der Veröffentlichung des Mediums führt; dadurch verursachte Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
  3. Für die inhaltliche Verantwortlichkeit und Richtigkeit der Fehlerkorrekturen gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.
  4. Eine Fehlerkorrektur liegt nicht vor, wenn die Identität der Anzeige soweit verändert wird, daß nicht mehr die ursprüngliche, sondern eine neue Anzeige in Auftrag gegeben wird. Eine Änderung im Sinne des Satzes 1 ist als Antrag des Auftraggebers auf einen neuen Anzeigenvertrag zu behandeln. Hiervon ausgenommen sind geringfügige Änderungen, die die Identität der Anzeige nicht betreffen; solche Änderungen werden kostenlos durchgeführt.

§ 12 Abbestellungen und Änderungen

  1. Abbestellungen und Änderungen müssen dem Auftragnehmer spätestens bis Anzeigenschluß der betreffenden Ausgabe, bei Beilagenaufträgen einen Tag vor Anzeigenschluß vorliegen. Abbestellungen werden erst rechtsgültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich oder in Textform bestätigt wurden.
  2. Ungeachtet des Absatz 1 werden für bereits gesetzte Anzeigen die Satzkosten berechnet. Bei nicht rechtzeitig eingetroffenen Fremdbeilagen sind dem Auftragnehmer die entstandenen Kosten zu ersetzen.
  3. Die gesetzlichen Ansprüche des Auftragnehmers aus Nichterfüllung des Anzeigenvertrages bleiben unberührt.

§ 13 Kenntlichmachung von Anzeigentexten

    Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden vom Auftragnehmer als solche mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

§ 14 Entgelte

  1. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer das vereinbarte Entgelt.
  2. Ist nichts anderes vereinbart, gelten für die Anzeigenpreise die Preislisten des Auftragnehmers in der im Zeitpunkt des Zustandekommens des Anzeigenvertrages geltenden Fassung.
  3. Sind keine besonderen Größenvorschriften durch den Auftraggeber vorgegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
  4. Absätze 1 bis 3 gelten für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben oder über sonstige Werbungsmittler und Werbeagenturen vergeben werden entsprechend. Insbesondere besteht Bindung an die Preisliste des Auftragnehmers. Vom Auftragnehmer gewährte Vermittlungsvergütungen dürfen weder ganz noch teilweise an den Auftraggeber weitergegeben werden.

§ 15 Rechnungsstellung und Fälligkeit

  1. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber nach Zustandekommen des Anzeigenvertrages die Rechnung.
  2. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzüge sofort nach Rechnungseingang beim Auftraggeber fällig, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsfrist vereinbart ist.
  3. Ist bei Vereinbarung einer Anzeigenserie (§8 Abs. 3 und 4) Teilzahlung vereinbart, kann der Auftragnehmer ungeachtet dessen bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Gesamtbetrages der Anzeigenserie bzw. vom Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig machen. Satz 1 gilt bei Verbraucher-Auftraggebern nur, wenn die Teilzahlung keinen Teilzahlungszuschlag enthält; muß Teilzahlungszuschlag geleistet werden, verbleibt es für Verbraucher-Auftraggeber insoweit bei den gesetzlichen Vorschriften.

§ 16 Auflagenminderung

  1. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Anzeigenvertrag über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeigen beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage um mehr als 20 % sinkt.
  2. Preisminderungsansprüche nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber vom Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, daß dieser vor Erscheinen der Anzeigen vom Anzeigenvertrag zurücktreten kann.

§ 17 Anzeigenbeleg

    Der Auftragnehmer liefert mit der Rechnung auf Wunsch des Auftraggebers einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrags werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Auftragnehmers über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

§ 18 Verzug des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er nach dem Eintritt der Fälligkeit (§ 15 Abs. 2) trotz Mahnung nicht zahlt. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
    1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB),
    2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB),
    3. der Auftraggeber die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB),
    4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB) oder
    5. der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet; dies gilt gegenüber einem Auftraggeber, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB).
  2. Der Auftraggeber kommt nicht in Verzug, solange die Nichtzahlung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§286 Abs. 4 BGB).
  3. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber über die gesetzlichen Verzugszinsen hinaus die ihm tatsächlich entstandenen eigenen Zinsschäden berechnen; das Recht zur Geltendmachung eines weiteren Verzögerungsschadens bleibt unberührt.
  4. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstücke, Zeichnungen sowie sonstiger bereits zu tragender Aufwendungen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu ersetzen.

§ 19 Beschaffenheit der Leistung des Auftragnehmers

    Der Auftragnehmer schuldet für die Veröffentlichung der Anzeige die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Eine darüber hinausgehende Sollbeschaffenheit bedarf der Bestätigung des Auftragnehmers in Schrift- oder Textform.

§ 20 Gewährleistung

  1. Ist der Auftraggeber Verbraucher, leistet der Auftragnehmer Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Recht des Verbraucher-Auftraggebers, in diesem Fall Schadensersatz geltend zu machen, richtet sich nach § 21 (Schadensersatz)
  2. Für Unternehmer-Auftraggeber gilt Absatz 1 nach Maßgabe nachfolgender Änderungen entsprechend:
    1. Der Auftraggeber hat die geschaltete Anzeige unverzüglich nach der ersten Veröffentlichung zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen.
    2. Die Rügefrist beginnt bei offenkundigen Mängeln mit der Veröffentlichung der Anzeige, bei verdeckten Mängeln mit ihrer Entdeckung und endet vier Wochen nach Eingang der Rechnung.
  3. Unterläßt der Unternehmer-Auftraggeber die Mängelrüge oder erfolgt sie nicht unverzüglich im Sinne der Nr. 1 und 2, so gilt die Anzeige als mangelfrei genehmigt.
  4. Die Gewährleistung gegenüber einem Unternehmer-Auftraggeber beschränkt sich im Fall der rechtzeitigen Mängelrüge auf einen Anspruch auf eine mangelfreie Ersatzanzeige, jedoch nur in dem Umfang, in dem der Zweck der Erstanzeige beeinträchtigt wurde. Kommt der Auftragnehmer diesem Anspruch trotz Nachfristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach oder ist die Ersatzanzeige gleichfalls fehlerhaft, bestimmen sich die Rechte des Unternehmer-Auftraggebers nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 21 Schadensersatz

  1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen
    1. für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer zurechenbaren fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen,
    2. für Schäden infolge fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und deren Einschränkung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde), dies jedoch nur, soweit die daraus resultierenden Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind,
    3. für Schäden aufgrund von Arglist,
    4. für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfaßt werden.
  2. Gegenüber Unternehmer-Auftraggebern beschränkt sich die Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt.
  3. Soweit die Haftung des Auftragnehmers nach Absatz 1 bis 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 22 Gegendarstellung

    Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer die Kosten einer eventuellen Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf die tatsächlichen Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 23 Obliegenheiten des Auftraggebers

  1. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckvorlagen oder der Fremdbeilagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
  2. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Auftragnehmer unverzüglich Ersatz an.

§ 24 Rückgabe von Vorlagen

    Positivfilme, Aufsichtsvorlagen, Datenträger bzw. sonstige Vorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrags.

§ 25 Datenschutz und Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz ( § 33 BDSG)

  1. Personenbezogene Daten werden, sofern nicht eine gesonderte zusätzliche Einwilligung vorliegt, nur zum Zweck der Bereitstellung und Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers erhoben, verarbeitet und genutzt. Für darüber hinausgehende Daten muß eine gesonderte Einwilligung eingeholt werden.
  2. Folgende personenbezogene Daten des Auftraggebers werden unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen im Rahmen des § 28 BDSG erhoben, gespeichert, gegebenenfalls verändert oder übermittelt und als Mittel für die Erfüllung der geschäftlichen Zwecke des Auftragnehmers genutzt:
    1. Adreßdaten einschließlich E-Mail-Adresse
    2. Telefonnummern und Faxnummern
    3. für bestimmte Zahlungsarten notwendige weitere Daten, z.B. Kreditkartennummern
    4. Cookies (bei elektronischer Datenübermittlung)
  3. Die personenbezogenen Daten werden nur vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern genutzt; eine Weitergabe an außenstehende Dritte erfolgt nicht. Hiervon ausgenommen sind die Verwendung bzw. Weitergabe von personenbezogenen Daten für die Inanspruchnahme von Post- und Paketdiensten, der Durchsetzung der Rechte bzw. Ansprüche des Auftragnehmers sowie zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften, zu denen der Auftragnehmer verpflichtet ist. Darüber hinaus erfolgt eine Weitergabe an außenstehende Dritte nur, nachdem der Auftraggeber hierüber vorab informiert wurde und seine Einwilli-gung erteilt hat.

§ 26 Schlußbestimmungen

  1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Angelegenheiten aus dem Anzeigenvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, seiner Durchführung sowie über seine Gültigkeit einschließlich der sich aus seiner Rückabwicklung ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers.
  2. Sollten einzelne Regelungen des Vertrags zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer einschließlich der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ein Umstand nicht oder nicht vollständig geregelt sein, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.

Januar 2008 Informationsdienst Verlag Berta Bruckner & Kurt v. Palm GmbH & Co. KG